Börsengesetz
Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.
(2) 1Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. 2Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. 3Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. 4Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.
(3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 45 BörsG
231 Entscheidungen zu § 45 BörsG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
- OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 23 Kap 1/06
Kapitalanleger-Musterverfahren 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG: ...
- BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12
- BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22
Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern: ...
- BGH, 24.10.2023 - II ZR 57/21
Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft ...
- BGH, 24.10.2023 - II ZR 58/21
Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft ...
- BGH, 24.10.2023 - II ZR 59/21
Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft ...
- OLG Bremen, 22.06.2022 - 1 Kap 1/17
Zur Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer ...
- OLG Hamm, 05.02.2015 - 34 U 265/12
Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage im ...
Querverweise
Auf § 45 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 52 (Übergangsregelungen)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Sonstige Vorschriften
- § 27 (Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes)