Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47)   
§ 46
Verjährung

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.

Rechtsprechung zu § 46 BörsG

47 Entscheidungen zu § 46 BörsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 46 BörsG

Querverweise

Auf § 46 BörsG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 46 BörsG:

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