Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47)   

§ 47

(weggefallen)

Rechtsprechung zu § 47 BörsG

53 Entscheidungen zu § 47 BörsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 47 BörsG

Querverweise

Auf § 47 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Freiverkehr
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 52 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 BörsG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 47 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht) (zu § 47 II)
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