Börsengesetz

   Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 52)   
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Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

Rechtsprechung zu § 49 BörsG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 49 BörsG

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