Börsengesetz

   Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 52)   
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Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

Literatur im Internet zu § 51 BörsG

Querverweise

Auf § 51 BörsG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 51 BörsG:

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