Börsengesetz
| Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 52) |
Literatur im Internet zu § 51 BörsG
Querverweise
Auf § 51 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
- § 20a (Verbot der Marktmanipulation)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Art. 1 ff (zu § 51 I)
Rechtsberatung
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