Börsengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 22) |
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.
Literatur im Internet zu § 9 BörsG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BörsG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 48 ff (Zuständigkeit)
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