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§ 99b - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 99b



(aufgehoben)



 
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Frühere Fassungen von § 99b BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
aktuell vorher 01.01.2011 (24.06.2011)Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.01.2011 (24.06.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99b BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99b BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... oder nicht vollständig abliefert, 4. (aufgehoben) 5. entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet, 6. gegen eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
...  6. § 99b wird aufgehoben. 7. § 133 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 6. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
...  99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ... 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 99b Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und ...