Betäubungsmittelgesetz

   Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen

will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Rechtsprechung zu § 3 BtMG

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Querverweise

Auf § 3 BtMG verweisen folgende Vorschriften:

    Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 
      Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
        § 4 (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)
        § 5 (Versagung der Erlaubnis)
        § 7 (Antrag)
     
      Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
        § 11 (Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr)
        § 12 (Abgabe und Erwerb)
        § 17 (Aufzeichnungen)
        § 18 (Meldungen)
     
      Vorschriften für Behörden
        § 26 (Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz)
     
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 29 (Straftaten)
        § 29a (Straftaten)
        § 30 (Straftaten)
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