Betäubungsmittelgesetz

   Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 30
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 30 BtMG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 30 BtMG

19.05.1994Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)BGBl. I S. 1207

Querverweise

Auf § 30 BtMG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
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