Betäubungsmittelgesetz

   Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 30b
Straftaten

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

Rechtsprechung zu § 30b BtMG

9 Entscheidungen zu § 30b BtMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30b BtMG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
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