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§ 14 - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 14 Angaben zur Nachweisführung



(1) 1Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:

1.
Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3,

2.
Datum des Zugangs oder des Abgangs,

3.
zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern,

4.
Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib,

5.
in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung für Patienten sowie für den Praxisbedarf der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes, im Falle der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,

5a.
in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen sowie in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und des Rettungsdienstes im Falle des Erwerbs auf Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,

6.
beim pharmazeutischen Unternehmen im Falle der Abgabe auf Verschreibung von Diamorphin Name und Anschrift des verschreibenden Arztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes.

2Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.

(2) 1Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. 2Die Differenz ist als Zugang mit "Überfüllung" auszuweisen.



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Frühere Fassungen von § 14 BtMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2011Artikel 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 11.05.2011 BGBl. I S. 821
aktuell vorher 21.07.2009Artikel 3 Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
aktuellvor 21.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BtMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5c BtMVV Verschreiben für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (vom 13.07.2018)
... Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht ...
§ 6 BtMVV Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes (vom 27.07.2023)
... des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils ...
§ 17 BtMVV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.04.2023)
... führt, 9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder des § 14 über die Führung von Aufzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 12. § 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 5a ersetzt: „5. in Apotheken ...

Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Artikel 3 BtMGuaÄndG Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... vom Verantwortlichen im Sinne des § 5 Absatz 9b Nummer 3". 9. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 5 der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und ...