Deutsches Richtergesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Überleitung von Rechtsverhältnissen (§§ 105 - 118)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 110

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) mit Wirkung vom 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154

Rechtsprechung zu § 110 DRiG

45 Entscheidungen zu § 110 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 110 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 27 (Versicherung an Eides Statt)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 61 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
Was ist das?

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