Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.
(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 15 DRiG
11 Entscheidungen zu § 15 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19
Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich ...
- VG Magdeburg, 29.03.2010 - 5 B 360/09
Öffentliches Dienstrecht; Ernennung zum Richter kraft Auftrags
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 1 M 79/10
Erledigungserklärung eines anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers - ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 1 M 79/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 1 L 30/12
Erfolgloses beamtenrechtliches Beförderungsbegehren eines Richters kraft Auftrags
- BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft ...
- OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei dem Fachsenat für ...
- VG Kassel, 31.01.2001 - 1 G 2648/00
Ernennung eines Richters; Auswahlverfahren; Erledigung der Hauptsache; zur ...
- VGH Bayern, 30.04.2014 - 5 S 14.853
Beamtenbeisitzer; Entbindung vom Amt; berufsmäßiger Bürgermeister
- VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ...
Querverweise
Auf § 15 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Richter
- § 18 [Richter auf Zeit]