Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Erster Abschnitt - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4)   
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§ 2
Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Rechtsprechung zu § 2 DRiG

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