Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Dienstaufsicht

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 26 DRiG

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Querverweise

Auf § 26 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richter im Bundesdienst
        Dienstgericht des Bundes
          § 62 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
          § 68 (Aussetzung von Verfahren)
     
      Richter im Landesdienst
        § 78 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
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