Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 37 DRiG
41 Entscheidungen zu § 37 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18
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- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
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- BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08
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- OLG Nürnberg, 07.11.2019 - Ws 771/19
Die Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2018 - 5 A 2439/17
Verfassungsmäßigkeit der Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten an ein ...
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- OLG Karlsruhe, 04.06.2019 - 17 W 18/19
Tatbestandsberichtigung: Entscheidung des Einzelrichters über den ...
- DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14
Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 SF 1542/23
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
Querverweise
Auf § 37 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Dienstgericht des Bundes
- § 62 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
- Richter im Landesdienst
- § 78 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)