Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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§ 39
Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Rechtsprechung zu § 39 DRiG

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