Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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§ 42
Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 42 DRiG

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