Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60)   
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Textdarstellung

  

§ 49
Richterrat und Präsidialrat

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.

Rechtsprechung zu § 49 DRiG

9 Entscheidungen zu § 49 DRiG in unserer Datenbank:

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