Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. 2Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
§ 5Befähigung zum Richteramt
§ 5aStudium
§ 5bVorbereitungsdienst
§ 5cAnrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 5dPrüfungen; Verordnungs-
ermächtigung § 6Anerkennung von Prüfungen § 7Universitäts-
professoren
ermächtigung § 6Anerkennung von Prüfungen § 7Universitäts-
professoren
Rechtsprechung zu § 5c DRiG
7 Entscheidungen zu § 5c DRiG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 13.12.2017 - 23 K 6629/15
- VG Köln, 17.03.2008 - 6 L 210/08
- VG Köln, 13.04.2006 - 19 L 434/06
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst neben weiteren ...
- BVerwG, 30.10.1984 - 5 B 117.83
Förderung einer weiteren Ausbildung bei Weiterführung der gleichen fachlichen ...
- OLG Schleswig, 23.02.2005 - 2 W 323/04
Keine vergütungssteigernde Wirkung der Ausbildung eines Betreuers zum Rechtswirt
- BVerwG, 26.10.1999 - 6 B 69.99
Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung.
- VGH Hessen, 15.05.1979 - II OE 98/77
Querverweise
Auf § 5c DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Richterverhältnis
- § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 122 (Staatsanwälte)