Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5c
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. 2Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Rechtsprechung zu § 5c DRiG

7 Entscheidungen zu § 5c DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5c DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Richterverhältnis
          § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        Schlußvorschriften
          § 122 (Staatsanwälte)
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