Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Dritter Abschnitt - Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 64
Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

Rechtsprechung zu § 64 DRiG

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Querverweise

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