Deutsches Richtergesetz
Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
Vierter Abschnitt - Richter des Bundesverfassungsgerichts (§§ 69 - 70) |
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(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.
§ 69Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70Bundesrichter als Richter des Bundes-
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Rechtsprechung zu § 70 DRiG
5 Entscheidungen zu § 70 DRiG in unserer Datenbank:
- BSG, 31.08.2023 - B 11 AL 42/21 R
- VG Berlin, 23.02.2017 - 2 K 275.16
Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen bezüglich einer Richterwahl; ...
- VG Frankfurt/Main, 30.11.1999 - 9 E 1399/99
Antrag auf jederzeitigen freien Zugang zu Diensträumen ; Verletzung der ...
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78
Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ...
Querverweise
Auf § 70 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 101