Deutsches Richtergesetz

   Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)   
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§ 72
Bildung des Richterrats

1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

Rechtsprechung zu § 72 DRiG

9 Entscheidungen zu § 72 DRiG in unserer Datenbank:

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