Deutsches Richtergesetz

   Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)   
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Textdarstellung

  

§ 73
Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

Rechtsprechung zu § 73 DRiG

6 Entscheidungen zu § 73 DRiG in unserer Datenbank:

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