Deutsches Richtergesetz

   Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)   
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§ 78
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am 01.04.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)17.06.2008BGBl. I S. 1010

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