Deutsches Richtergesetz
Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84) |
Das Dienstgericht entscheidet
1. | in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; | ||
2. | über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; | ||
3. | bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die | ||
a) | Nichtigkeit einer Ernennung, | ||
b) | Rücknahme einer Ernennung, | ||
c) | Entlassung, | ||
d) | Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, | ||
e) | eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit; | ||
4. | bei Anfechtung | ||
a) | einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, | ||
b) | der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, | ||
c) | einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, | ||
d) | der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, | ||
e) | einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3, | ||
f) | einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2009 | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) | 17.06.2008 |
gesetzes § 71aAnwendung des Beamtenversorgungs-
gesetzes § 72Bildung des Richterrats § 73Aufgaben des Richterrats § 74Bildung des Präsidialrats § 75Aufgaben des Präsidialrats § 76Altersgrenzen § 76aTeilzeitbeschäftigung § 76b(weggefallen) § 76c(weggefallen) § 76d(weggefallen) § 76e(weggefallen) § 77Errichtung von Dienstgerichten § 78Zuständigkeit des Dienstgerichts § 79Rechtszug § 80Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren § 81Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren § 82Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren § 83Verfahrens-
vorschriften § 84Verfassungsrichter
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Querverweise
Auf § 78 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Landesdienst
- § 79 (Rechtszug)