Deutsches Richtergesetz
Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84) |
(1) 1Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. 2Sie ist nur zuzulassen, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
2. | das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. |
(2) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. 4Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 5Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. 6Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 7Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. 8Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
gesetzes § 71aAnwendung des Beamtenversorgungs-
gesetzes § 72Bildung des Richterrats § 73Aufgaben des Richterrats § 74Bildung des Präsidialrats § 75Aufgaben des Präsidialrats § 76Altersgrenzen § 76aTeilzeitbeschäftigung § 76b(weggefallen) § 76c(weggefallen) § 76d(weggefallen) § 76e(weggefallen) § 77Errichtung von Dienstgerichten § 78Zuständigkeit des Dienstgerichts § 79Rechtszug § 80Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren § 81Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren § 82Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren § 83Verfahrens-
vorschriften § 84Verfassungsrichter
Rechtsprechung zu § 81 DRiG
27 Entscheidungen zu § 81 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.10.2010 - RiSt (B) 1/09
Verurteilung eines Richters wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften ...
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12
Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung ...
- BGH, 27.05.2015 - RiSt (R) 1/14
Anforderungen an die Revisionsgründe bei Entscheidungen des Dienstgerichtshofs
- BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche ...
- DGH Brandenburg, 11.12.2012 - DGH Bbg 3.12
Landesrechnungshof; Vizepräsident; innerdienstlicher Betrug; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.11.2013 - RiSt (R) 1/13
Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von ...
- BGH, 26.11.2013 - RiSt (R) 1/13
- BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12
Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen ...
- BGH, 26.10.2022 - RiZ(B) 1/21
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2022 - RiZ(B) 1/21
Unbergründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter am BGH ...
- BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 1/19
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- BGH, 15.02.2022 - RiZ(B) 1/21