Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23)   
   Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (Art. 21 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Art. 21Widerspruchsrecht Art. 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Rechtsprechung zu Art. 22 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 22 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Rechte der betroffenen Person
        Transparenz und Modalitäten
          Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
        Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
          Art. 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person)
          Art. 14 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
          Art. 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
        Beschränkungen
          Art. 23 (Beschränkungen)
     
      Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
        Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
     
      Zusammenarbeit und Kohärenz
        Europäischer Datenschutzausschuss
          Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechte der betroffenen Person
          § 37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Weiterentwicklung der Versorgung
          § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
     
      Telematikinfrastruktur
        Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
          § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
        § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
Was ist das?

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