Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter (Art. 37 - 39) |
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
beauftragten Art. 38Stellung des Datenschutz-
beauftragten Art. 39Aufgaben des Datenschutz-
beauftragten
Rechtsprechung zu Art. 38 DSGVO
27 Entscheidungen zu Art. 38 DSGVO in unserer Datenbank:
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt
- LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19
Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- EuGH, 22.06.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
Querverweise
Auf Art. 38 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- § 40 (Aufsichtsbehörden der Länder)