Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 - 50) |
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
beschlusses Art. 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien Art. 47Verbindliche interne Datenschutz-
vorschriften Art. 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung Art. 49Ausnahmen für bestimmte Fälle Art. 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu Art. 48 DSGVO
3 Entscheidungen zu Art. 48 DSGVO in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 01.12.2021 - 6 L 738/21
Einstweilige Untersagung der Nutzung eines Cookiedienstes auf einer Webseite
- VK Bund, 20.06.2023 - VK 2-34/23
Einhaltung von Datenschutzrecht durch deutsche Unternehmen mit ausländischer ...
- VK Südbayern, 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-42
Leistungen, Bieter, Vergabeunterlagen, Vergabekammer, Leistungserbringung, ...
Querverweise
Auf Art. 48 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 45 (Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)