Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59)   
   Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55 - 59)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 55
Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Rechtsprechung zu Art. 55 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 55 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Sicherheit personenbezogener Daten
          Art. 33 (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde)
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
          Art. 42 (Zertifizierung)
          Art. 43 (Zertifizierungsstellen)
     
      Unabhängige Aufsichtsbehörden
        Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
          Art. 56 (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde)
     
      Zusammenarbeit und Kohärenz
        Zusammenarbeit
          Art. 61 (Gegenseitige Amtshilfe)
          Art. 62 (Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 78 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde)
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