Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76) |
Abschnitt 2 - Kohärenz (Art. 63 - 67) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 63 DSGVO
6 Entscheidungen zu Art. 63 DSGVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die ...
- LG Gießen, 11.01.2023 - 2 O 178/22
- LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
- EuG, 07.12.2022 - T-709/21
Institutionelles Recht
- EuGH, 12.01.2023 - C-132/21
In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können ...
- VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20
Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei ...
Querverweise
Auf Art. 63 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Allgemeine Pflichten
- Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
- Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
- Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Unabhängigkeit
- Art. 51 (Aufsichtsbehörde)