Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76)   
   Abschnitt 2 - Kohärenz (Art. 63 - 67)   
Gliederung
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Art. 63
Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

Rechtsprechung zu Art. 63 DSGVO

6 Entscheidungen zu Art. 63 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 63 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Allgemeine Pflichten
          Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
        Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
          Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung)
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
          Art. 41 (Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln)
          Art. 42 (Zertifizierung)
          Art. 43 (Zertifizierungsstellen)
     
      Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
        Art. 46 (Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien)
        Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
     
      Unabhängige Aufsichtsbehörden
        Unabhängigkeit
          Art. 51 (Aufsichtsbehörde)
     
      Zusammenarbeit und Kohärenz
        Zusammenarbeit
          Art. 60 (Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden)
        Kohärenz
          Art. 66 (Dringlichkeitsverfahren)
        Europäischer Datenschutzausschuss
          Art. 74 (Aufgaben des Vorsitzes)
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