Depotgesetz

     (§ 1)   

§ 1
Allgemeine Vorschriften

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als solche anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank kann, auch nachträglich, im Interesse des Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und deren Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich bekanntzugeben.

Rechtsprechung zu § 1 DepotG

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Literatur im Internet zu § 1 DepotG

Querverweise

Auf § 1 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Vorrang im Insolvenzverfahren
        § 32 (Vorrangige Gläubiger)
     
      Strafbestimmungen
        § 34 (Depotunterschlagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 DepotG:
    DepotG
      Verwahrung
        § 17 (Pfandverwahrung) (zu § 1 II)
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