Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   

§ 17
Pfandverwahrung

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

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Literatur im Internet zu § 17 DepotG

Querverweise

Auf § 17 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Vorrang im Insolvenzverfahren
        § 32 (Vorrangige Gläubiger)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 DepotG:
    DepotG
      § 1 II (Allgemeine Vorschriften)
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