Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.12.1999 | Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften | 08.12.1999 |
Rechtsprechung zu § 17a DepotG
6 Entscheidungen zu § 17a DepotG in unserer Datenbank:
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