Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DepotG (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DepotG
__paste_bez____paste_norm__ Depotgesetz (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Depotgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17a
Verfügungen über Wertpapiere

Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.1999 (BGBl. I Nr. 2384), in Kraft getreten am 11.12.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.12.1999Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften08.12.1999BGBl. I Nr. 2384

Rechtsprechung zu § 17a DepotG

6 Entscheidungen zu § 17a DepotG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht