Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
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Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen

(1) Wenn der Kommissionär einem Kommittenten, mit dem er im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuchs) steht, für die Dauer der Geschäftsverbindung oder für begrenzte Zeit zusagt, daß er in bestimmtem Umfang oder ohne besondere Begrenzung für ihn Aufträge zur Anschaffung von Wertpapieren auch ohne alsbaldige Berichtigung des Kaufpreises ausführen werde, so kann er sich dabei vorbehalten, Stückeverzeichnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden.

(2) Der Kommissionär kann von dem Vorbehalt des Absatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten bei der Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitteilt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten ausführen werde.

(3) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen.

Literatur im Internet zu § 20 DepotG

Querverweise

Auf § 20 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 21 (Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen)
        § 23 (Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 25 (Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 26 (Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts)
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)

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