Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   

§ 21
Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen

Will der Kommissionär die Übersendung des Stückeverzeichnisses sowohl deshalb aussetzen, weil er wegen seiner Forderungen nicht befriedigt ist (§ 19), als auch deshalb, weil er sich die Aussetzung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Kontokorrentverkehrs mit dem Kommittenten vorbehalten hat (§ 20), so hat er dem Kommittenten bei Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitzuteilen, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten, frühestens jedoch nach Befriedigung wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrags ausführen werde.

Rechtsprechung zu § 21 DepotG

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Literatur im Internet zu § 21 DepotG

Querverweise

Auf § 21 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 23 (Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 25 (Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 26 (Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts)
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
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