Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   

§ 22
Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft

(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und aufbewahrt werden, braucht der Kommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann die Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, daß ausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht oder daß der Kommissionär nach § 19 Abs. 1 berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen.

(2) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen.

Rechtsprechung zu § 22 DepotG

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Literatur im Internet zu § 22 DepotG

Querverweise

Auf § 22 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 23 (Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 25 (Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 26 (Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts)
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
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