Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
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Verlust des Provisionsanspruchs

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).

Literatur im Internet zu § 27 DepotG

Querverweise

Auf § 27 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)

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