Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   

§ 27
Verlust des Provisionsanspruchs

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 27 DepotG

Querverweise

Auf § 27 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht