Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
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Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.

Literatur im Internet zu § 28 DepotG

Querverweise

Auf § 28 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)

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