Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
§ 29
Verwahrung durch den Kommissionär

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Literatur im Internet zu § 29 DepotG

Querverweise

Auf § 29 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)

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