Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
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Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft

(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.

(2) § 4 gilt sinngemäß.

Literatur im Internet zu § 30 DepotG

Querverweise

Auf § 30 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Einkaufskommission
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)

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