Depotgesetz
| 2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31) |
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
Literatur im Internet zu § 30 DepotG
Querverweise
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