Depotgesetz
2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31) |
Zitiervorschläge
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Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.06.1998
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.1998 | Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) | 22.06.1998 |
Rechtsprechung zu § 31 DepotG
3 Entscheidungen zu § 31 DepotG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07
Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 12.07
Bankgeschäft; Finanzdienstleistung; Finanzkommissionsgeschäft; ...
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 12.07
- BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51
Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung
Querverweise
Auf § 31 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- Strafbestimmungen
- § 34 (Depotunterschlagung)