Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   

§ 31
Eigenhändler, Selbsteintritt

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

Rechtsprechung zu § 31 DepotG

2 Entscheidungen zu § 31 DepotG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 31 DepotG

Querverweise

Auf § 31 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Vorrang im Insolvenzverfahren
        § 32 (Vorrangige Gläubiger)
     
      Strafbestimmungen
        § 34 (Depotunterschlagung)
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