Depotgesetz

   4. Abschnitt - Strafbestimmungen (§§ 34 - 40)   
§ 34
Depotunterschlagung

(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,
2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 34 DepotG

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Literatur im Internet zu § 34 DepotG

Querverweise

Auf § 34 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Strafbestimmungen
        § 36 (Strafantrag)

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