Depotgesetz
| 4. Abschnitt - Strafbestimmungen (§§ 34 - 40) |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
| 1. | über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, | |
| 2. | einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34 DepotG
Entscheidung zu § 34 DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.01.2008 - 23 U 35/07
Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere verwahrende Bank wegen ...
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