Depotgesetz
| 4. Abschnitt - Strafbestimmungen (§§ 34 - 40) |
Wer einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26 ergebenden Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und wenn durch die Zuwiderhandlung ein Anspruch des Berechtigten auf Aussonderung der Wertpapiere vereitelt oder die Durchführung eines solchen Anspruchs erschwert wird.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Hannover
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 37 DepotG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen