Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
§ 4
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten

(1) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehören. Der Dritte kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere sei.

(3) Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte betreibt, Wertpapiere einem Dritten an, so gilt Absatz 1 nicht. Ist er nicht Eigentümer der Wertpapiere, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1 Satz 2.

Rechtsprechung zu § 4 DepotG

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Literatur im Internet zu § 4 DepotG

Querverweise

Auf § 4 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Verwahrung
        § 9 (Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung)
        § 14 (Verwahrungsbuch)
        § 16 (Befreiung von Formvorschriften)
     
      Einkaufskommission
        § 30 (Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft)
     
      Strafbestimmungen
        § 35 (Unwahre Angaben über das Eigentum)

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