Depotgesetz
| 5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 41 - 43) |
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.
Rechtsprechung zu § 42 DepotG
Entscheidung zu § 42 DepotG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.1996 - IX ZR 81/95
Anforderungen an die Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Pflichten des Notars ...
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