Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 6 DepotG
20 Entscheidungen zu § 6 DepotG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
- BGH, 12.12.2007 - VII ZB 21/07
Zwangsvollstreckung - Pfändung von Miteigentumsanteilen an Wertpapieren
- OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
Kapitalanlagen - Für Depot-Wechsel sind keine Gebühren fällig
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 - 2 K 2428/10
Die steuerliche Konkretisierung von Aktien im Sammeldepot
- FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10
Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit ...
- OLG Nürnberg, 06.05.2003 - 9 U 3928/02
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 8 U 243/07
Argentinische Staatsanleihen; Nachweis der Aktivlegitimation
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 241 (Art der Sicherheitsleistung)