Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   

§ 6
Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 6 DepotG

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Literatur im Internet zu § 6 DepotG

Querverweise

Auf § 6 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Verwahrung
        § 7 (Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung)
        § 8 (Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung)
        § 9a (Sammelurkunde)
     
      Strafbestimmungen
        § 34 (Depotunterschlagung)
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