Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.
(2) 1Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. 2Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
Rechtsprechung zu § 7 DepotG
20 Entscheidungen zu § 7 DepotG in unserer Datenbank:
- AG Zeitz, 22.07.2020 - 5 M 323/20
Vollstreckung in sammelverwahrte Investmentfondsanteile
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem ...
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten ...
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98
Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten
- LG Karlsruhe, 22.05.2013 - 7 O 187/12
- OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
Unwirksame Entgeltklausel für Wertpapierübertragung bei Depotauflösung
- RG, 22.02.1927 - II 342/26
Einkaufskommission. Eigentumsübergang
- OLG Hamm, 24.07.2013 - 11 U 135/12
Wirksamkeit der Übertragung eines Wertpapierdepots auf die Lebensgefährtin
- BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03
BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein ...
- LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 21 O 495/06
Verpflichtungen aus Argentinienanleihe 1996: Einwand des Staatsnotstands
Querverweise
Auf § 7 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Sonstige Übergangsvorschriften
- § 358 (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1)