Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1423), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren03.06.2021BGBl. I S. 1423

Rechtsprechung zu § 8 DepotG

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Querverweise

Auf § 8 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

    Depotgesetz (DepotG) 
      Verwahrung
        § 9a (Sammelurkunde)
        § 9b (Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung)
        § 9c (Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Sonstige Übergangsvorschriften
            § 358 (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1)
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