Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
§ 9
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Rechtsprechung zu § 9 DepotG

Literatur im Internet zu § 9 DepotG

Querverweise

Auf § 9 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Verwahrung
        § 9a (Sammelurkunde)

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