Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Rechtsprechung zu § 9 DepotG
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