Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Literatur im Internet zu § 9 DepotG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 DepotG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?